Unzureichende Bedarfsdeckung: Der geltende Regelsatzes ist Paritätischen Berechnungen nach deutlich zu niedrig bemessen und müsste statt 359 Euro 440 Euro betragen.
Unsachgerechte Fortschreibungssystematik: Die Regelsatzhöhe darf nicht länger an die Rentenentwicklung sondern muss an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten gekoppelt werden.
Problematisches Verhältnis von Pauschalierung und Individualisierung der Leistungen: Mit dem neuen Regelsatz wurde der Versuch unternommen, so gut wie sämtliche Leistungen über Pauschalen abzudecken – u.a. auch Hilfen in besonderen Situationen wie den Verlust von Hausrat o.ä.. Hier fordert der Paritätische die (Wieder)Einführung der Möglichkeit zur Gewährung einmaliger und atypischer Leistungen, damit beispielsweise die Einschulung, die Anschaffung eines Fahrrads oder Fernsehers oder die dringend benötigten Nachhilfestunden auch für Hartz IV-Familien wieder finanzierbar sind.
Fehlen eines eigenen bedarfsgerechten Kinderregelsatzes.
Zur bedarfsgerechten Berechnung der Regelsätze für Kinder und Jugendliche: Im September 2008 hat der Paritätische eine Expertise zu dem Thema Kinderregelsätze veröffentlicht, in der er ein Modell vorschlägt, wie sich kindgerechte Bedarfe berechnen und in einen bedarfsgerechten Regelsatz übertragen lassen.
Die geltenden Kinderregelsätze, die lediglich als prozentualer Abschlag auf den Erwachsenenregelsatz festgesetzt werden (60 Prozent/ 215 Euro für unter 14-Jährige; 80 Prozent/ 287 Euro für 14- bis unter 18-Jährige) und keine kindspezifischen Bedarfe berücksichtigen, sind, so das Ergebnis der Studie, viel zu niedrig.
Die im Konjunkturpakt II zum 1 Juli 2009 beschlossene Anhebung des Regelsatzes für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren von 60 auf 70 Prozent des Eckregelsatzes sind als erster Schritt zu begrüßen. Es handelt sich dabei um eine Anhebung von 35 Euro auf 251 Euro. Diese Erhöhung ist jedoch lange nicht ausreichend! Der tatsächliche Bedarf eines Schulkindes in diesem Alter liegt bei 332 Euro!
An der deutlichen Anhebung der Regelsätze für Kinder und Jugendliche auf ein bedarfsgerechtes Niveau führt kein Weg vorbei. Die Anpassung sollte gestaffelt nach drei Altersgruppen analog zum jeweiligen Bedarf erfolgen.
Unter der Voraussetzung, dass die Möglichkeit der Gewährung einmaliger Leistungen wieder eingeführt wird, wären nach den Berechnungen des Paritätischen folgende Regelsatzhöhen für Kinder und Jugendliche bedarfsgerecht:
- 254 Euro für 0 bis unter 6-Jährige
- 297 Euro für 6- bis unter 14-Jährige
- 321 Euro für 14- bis unter 18-Jährige